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Dr. Flügler & Partner Rechtsanwälte mbB
18.10.2018
Aktuelle Entscheidung des EuGH zum Filesharing: Familienzugang befreit nicht von Haftung für Urheberrechtsverstöße durch Filesharing
Der EuGH hat mit Urteil vom 18.10.2018 (Az. C-149/17) entschieden, dass alleine der Zugriff auf einen Internetanschluss durch Familienmitglieder nicht vor der Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverstöße durch Filesharing schützt.
In dem Fall hatte der Anschlussinhaber bestritten, dass er selbst die Urheberrechtsverletzung begangen habe und zudem vorgetragen, dass auch seine Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten. Wegen des Schutzes von Ehe und Familie hätte daher keine Auskunft über die Internetnutzung durch die Familienangehörigen erteilt werden müssen.
Nach Auffassung des EuGH muss in solchen Fällen ein angemessenes Gleichgewicht gefunden werden zwischen den Grundrechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie dem Recht des geistigen Eigentums. An einem solchen Gleichgewicht würde es jedoch fehlen, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ein quasi absoluter Schutz gewährt würde.
Wenn ein nationales Gericht daher keine Beweismittel zu Familienmitgliedern verlangen könne und das die Identifizierung eines Täters unmöglich mache, würden dadurch dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Grundrechte des geistigen Eigentums beeinträchtigt.
Der EuGH verwies die Sache zurück an das LG München I, dass nun entscheiden muss, ob "andere Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe" vorhanden sind, die die Erteilung der erforderlichen Auskünfte - sprich die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung sowie die Identität der Verantwortlichen - anordnen können.
Es bleibt daher im Ergebnis abzuwarten, wie die deutschen Gerichte diese rechtlichen Vorgaben umsetzen. Jedenfalls wird man mit dem einfachen Bestreiten, man selbst sei es nicht gewesen und dem Hinweis, im Übrigen werde der Internetanschluss von weiteren Familienmitgliedern genutzt, wohl keinen Erfolg haben.
Wie der BGH am 08.01.2015 entschieden hat, genügt es in einem gerichtlichen Verfahren mit der Euroweb Internet GmbH im Rahmen eines nach § 649 Satz 1 BGB gekündigten Internet-System-Vertrags nicht aus, die vorgelegten Zahlen aus der Endabrechnung schlicht zu bestreiten.
Diese Bestätigung bereits vorhandender Grundsätze bei der Anwendung des § 649 BGB überrascht nicht. Klar bleibt jedoch, dass wohl auch zukünftig nur mit entsprechenden Hintergrundinformationen gegen die Forderung der Euroweb vorgegangen werden können wird.
Am 10.11.2014 fand vor dem OLG München (Az. 21 U 1932/14) die Berufungsverhandlung im Verfahren gegen das Urteil des LG Ingolstadt vom 25.04.2014 (Az. 42 O 318/13) statt. Ein vorangegangener Hinweisbeschluss des OLG München vom 04.11.2014 lautete Auszugsweise wie folgt:
„Unabhängig davon hat die Berufung der Klägerin aus vorläufiger Sicht des Senats nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg.
Die Behauptung der Beklagten, dass bei der Klägerin Überstunden angefallen sind (Seite 9 oben des Schriftsatzes vom 8.10.2014, Bl. 186 d.A.), ist bislang unstreitig geblieben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin die Bezahlung von Überstunden erspart hat, die jedenfalls von der Klageforderung abzuziehen wären. Dies würde eine Zurückweisung der Berufung der Klägerin insgesamt rechtfertigen, da die Klägerin nicht mitteilt, wie sich ihr kalkulierter Rohertrag auf Personalkosten und Gewinn verteilt, und schon deshalb ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachkommt.
Wenn die Klägerin den Sachvortrag der Beklagten zu den Überstunden bestreiten sollte, würde das nicht zum Erfolg ihrer Berufung führen. Die Klägerin kommt nämlich auch dann ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nach. Dabei teilt der Senat den Ausgangspunkt der Argumentation des OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.9.2012, Az. I-5 U 36/12, Tz. 31 bei JURIS): „Da der Geschäftsbetrieb der Klägerin darauf ausgerichtet ist, eine Vielzahl von Verträgen ähnlichen Inhalts zu schließen, ist es nicht gerechtfertigt, eine Abrechnung zu verlangen, die sich speziell auf die gegenüber dem Beklagten geschuldete Leistung bezieht. Da die Klägerin die individuellen Belange und Bedürfnisse des Kunden nicht im Voraus kennt, kann sie nur eine durchschnittliche Kalkulation für jeden Vertrag erstellen." Diese von der Klägerin offenzulegende durchschnittliche Kalkulation muss aber auch die Personalstunden darstellen, die in den einzelnen Monaten während der Laufzeit des Vertrages für die Erfüllung jeweils eines dieser Verträge ähnlichen Inhalts einkalkuliert worden sind, und die hierfür einkalkulierten Lohn- und Lohnnebenkosten. Diese Kosten sind dann grundsätzlich als ersparte Aufwendungen von der Klageforderung abzuziehen, es sein denn, die Klägerin gibt für jeden (bislang bereits in der Vergangenheit liegenden) Monat der Laufzeit des streitgegenständlichen Vertrages an, wie viele Personalstunden (ohne Überstunden) von fest angestellten Mitarbeitern die Klägerin zur Erfüllung der Verträge ähnlichen Inhalts tatsächlich zur Verfügung standen und nutzlos verstrichen sind, weil das fest angestellte Personal untätig blieb und gleichwohl von der Klägerin entlohnt werden musste, und um welche Mitarbeiter (Namen und ladungsfähige Anschrift) es sich dabei handelte, um so die Beklagte in die Lage zu versetzen, diese ggf. als Zeugen zu benennen.“
Das OLG hat auch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der derzeitige Vortrag zur Kalkulation der Internet-System-Verträge nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt und insoweit das Urteil des LG Ingolstadt bestätigt. Die Voraussetzungen an eine Abrechnung nach § 649 Satz 2 BGB wurden in dem genannten Beschluss konkretisiert – die übliche Standardabrechnung reicht daher nicht aus, den Anspruch der Euroweb Internet GmbH zu begründen.
Das Gericht stellte jedoch darüber hinaus klar, dass so oder so der kalkulierte Gewinn des Vertrags von unserer Mandantin bezahlt werden müsse – dies ist unstreitig die Konsequenz der freien Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB. Der Kollege der Kanzlei Buchholz & Kollegen gab den kalkulierten Gewinn der hier vorliegenden Premium-Verträge pauschal zwischen 1/3 und ¼ des Vertragswertes an.
Auf Anraten des Gerichts wurde nach eingehender Belehrung der Mandantin und Abwägung der weiteren Risiken ein aus unserer Sicht immer noch vernünftiger Vergleich geschlossen.
Für einen unserer Mandanten haben wir die GWE auf Rückzahlung des von diesem irrtümlich bezahlten Betrags in Höhe von € 569,00 für das angebliche erste Vertragsjahr vor dem AG Düsseldorf verklagt.
Einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung Anfang August 2014 hat die GWE durch ihren Anwalt die Forderung anerkannt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; ansonsten ist die GWE verpflichtet, unserem Mandanten den geleisteten Betrag zurückzuzahlen sowie die entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten komplett auszugleichen.
Ein völlig dubioses Verhalten, wenn man bedenkt, mit welchem Aufwand die GWE versucht weiterhin ihre Forderungen - außergerichtlich - durchzusetzen.
Gerne stehen wir Ihnen bei der Rückforderungen Ihrer eventuell bereits geleisteten Beträge zur Seite.
Der ehrenwerte Kollege Michael M. Sertsöz aus Köln hat sich für die GWE bestellt und macht - direkt gegen die jeweiligen "Kunden" - weiter die angeblichen Ansprüche gegen unsere Mandanten geltend. Das Schreiben sowie das gesamte Vorgehen ähnelt verblüffend dem Verhalten der DDI (Deutsche Direkt Inkasso) aus vorherigen Schreiben. So wird standardmäßig und unter Hinweis auf das bekannte Urteil des LG Düsseldorf die aus unserer Sicht unbegründete Forderung geltend gemacht und die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen angedroht.
Es bleibt abzuwarten, ob dies nicht wie in der Vergangenheit nur wieder lauwarme Luft ist oder die GWE diesmal wirklich den Mut hat, Gerichtsverfahren in dieser Angelegenheit zu führen.
Wir stehen Ihnen gerne weiterhin gegen dieses dubiose Vorgehen zur Verfügung.