Grundsätzlich ergibt sich die Arbeitszeit aus dem Arbeitsvertrag. Sollen über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Überstunden geleistet werden, so muss dies in einer entsprechenden Vereinbarung geregelt werden.
Überstunden werden entweder wie reine Arbeitsstunden oder mit einem Überstundenzuschlag entlohnt. Im Übrigen wird der Anspruch auf Überstundenvergütung auf § 611 Abs. 1 BGB gestützt, da ein Arbeitnehmer davon ausgehen darf, dass seine Überstunden vergütet werden (Palandt, § 611, Rn. 28).
Für Klauseln wie "eventuell anfallende Überstunden sind mit dem vereinbarten Monatsgehalt abgegolten" unterfallen der AGB-Kontrolle. Unter Umständen ist hier von
einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers auszugehen.
Rechtsanwalt Alexander Otterbach - Freiburg - Neuenburg/Müllheim