Der Arbeitsvertrag

Bereits vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages entstehen gewisse Verpflichtungen und Problematiken. So kann bspw. ein Bewerber die Erstattung der für das Bewerbungsgespräch angefallenen Kosten verlangen (BAG, 29.06.2988, NZA 1989, 468). Diese Kostenübernahme kann jedoch im Voraus vom potenziellen Arbeitgeber ausgeschlossen werden.

 

Unsicherheiten bestehen dann bezüglich des Fragerechts beim Bewerbungsgespräch. So sind z.B. Fragen nach dem beruflichen Werdegang zulässig, Fragen nach den Vermögensverhältnissen aber unzulässig.

 

Vertragsinhalt des Arbeitsvertrages ist die Erbringung von Arbeitsleistung gegen Entgelt. Schriftlich muss der Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen werden. Beweisschwierigkeiten gehen jedoch trotz der Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem NachweisG zu Lasten des Arbeitnehmers. Bspw. muss er die nur mündlich vereinbarte Sonderzahlung bei fehlender schriftlicher Bestätigung beweisen (LAG Rheinland-Pfalz, 10.05.2007, Az. 11 Sa 25/07).

 

Inhaltlich gewährt das Arbeitsverhältnis Gleichbehandlung, d.h. eine sachfremde Schlechterstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern ist verboten (BAG, 10.12.2008, NZA 2009, 258). Zudem hat der Arbeitnehmer bei Vorliegen einer sogenannten betrieblichen Übung einen Anspruch auf Gewährung dieser Leistung in der Zukunft. Eine betriebliche Übung liegt vor, wenn bestimmte Handlungen des Arbeitgebers regelmäßig wiederholt werden, etwa die Zahlung eines Urlaubsgeldes.

Andererseits kann der Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis auch von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen. Er kann also dem Arbeitnehmer Weisungen erteilen, wie das Arbeitsverhältnis unter inhaltlichen, zeitlichen und örtlichen Gesichtspunkten durchgeführt wird.

 

Die Vergütung des Arbeitnehmers ergibt sich § 611 Abs. 1 BGB. Die Höhe ist unterschiedlich und ergibt sich etwa aus Mindestlöhnen (bspw. im Baugewerbe) oder Tariflöhnen.

 

Der Inhalt des Arbeitsvertrages umschreibt gleichzeitig den Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Um sich die spätere anderweitige Verwendung seiner Arbeitnehmer vorzubehalten, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag mit Änderungsklauseln versehen.



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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