Grundsätzlich kann das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit aufgehoben werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen dabei schriftlich (§ 623 BGB) vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird.
Meist liegt ein echter Abwicklungsvertrag vor, d.h. nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber werden weitere Modalitäten des beendeten Arbeitsverhältnisses geregelt (Palandt, § 620, Rn. 5a). Gegen eine Abfindung verzichtet dann der Arbeitnehmer auf sein Recht, die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich geltend zu machen. Beim echten Abwicklungsvertrag braucht es auch keine Schriftform, da das Arbeitsverhältnis nicht durch den Vertrag sondern gerade durch die Kündigung beendet wird (BAG, 23.11.2006, NZA 2007, 466).
Demgegenüber sollte jedoch die Klageverzichtsvereinbarung des Arbeitnehmers als Auflösungsvertrag gesehen werden, weshalb hier die Schriftform des § 623 BGB eingehalten werden muss (BAG, 19.04.2007, NZA 2007, 1227).
Zu beachten ist aber auch, dass der Verzicht des Arbeitnehmers auf eine Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung darstellt (BAG, 06.09.2007, NZA 2008, 219).
Für den Arbeitgeber entstehen vor und bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages gewisse Aufklärungs- und Hinweispflichten. So besteht bspw. eine Aufklärungspflicht dann, wenn der Arbeitnehmer vor einer ihm nachteiligen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss (BAG, 22.04.2004, NZA 2004, 1295). Auch vom Arbeitgeber erteilte Auskünfte, etwa über sozialrechtliche Folgen, müssen richtig sein, da es sonst zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers kommen kann.
Weiter sollten in einem Aufhebungsvertrag konkrete Regelungen vereinbart werden, etwa über die Abfindung in "brutto" oder "netto", über den Fälligkeitszeitpunkt oder über eine mögliche Freistellung.
Rechtsanwalt Alexander Otterbach - Freiburg - Neuenburg/Müllheim