Die Kündigung

Die Kündigungserklärung muss ergeben, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt ist. Der Begriff "Kündigung" muss dabei nicht notwendig fallen. Ebenso brauchen die Kündigungsgründe nicht angegeben werden. Ausnahmen ergeben sich aber im Ausbildungsverhältnis und im Mutterschutz.

 

Wichtig ist jedoch die Schriftform gemäß § 623 BGB. Liegt diese nicht vor ist die Kündigung nichtig, d.h. unwirksam. Vorsicht: Auch eine Kündigung per E-Mail oder Fax wahrt nicht die Schriftform. Weitere Probleme können sich bei der Kündigung durch einen Vertreter bzw. Bevollmächtigten des Arbeitgebers ergeben.

 

Die Änderungskündigung

Die Änderungskündigung besteht aus der Erklärung einer Beendigungskündigung und einem Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen. Da das Änderungsangebot Bestandteil der Kündigung ist, muss nicht nur die Änderungskündigung sondern auch das Änderungsangebot schriftlich abgefasst sein (BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 628/03).

 

Die Kündigung befristeter Arbeitsverträge

Für auf eine bestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverträge gilt gemäß § 620 Abs. 3 BGB das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Unterschieden wird dabei zwischen kalendermäßig befristeten, zweckbefristeten und auflösend bedingten Arbeitsverträgen.

 

Wohl bekannteste Form eines befristeten Arbeitsvertrages ist das sogenannte Kettenarbeitsverhältnis. Hierbei ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG.

 

Ansonsten muss für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegen. Beispielhaft, jedoch nicht abschließend, sind in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 TzBfG acht Gründe aufgezählt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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