Die Schutzvoraussetzungen im Markenrecht

Unter Marken fallen alle Zeichen, wie z.B. Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen aber auch Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, die Form einer Ware und ihre Verpackung sowie Farben, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (so § 3 Abs. 1 MarkenG).

 

Marken sind sozusagen die Identität eines Unternehmens und stehen für die Qualität seiner Produkte. Viele Verbrauchen stehen zu einer bestimmten Marke und vertrauen ihr. Eine starke Marke besitzt damit einen nicht unerheblichen Vermögenswert und eine enorme Bedeutung für ein Unternehmen und sollte daher entsprechend geschützt werden.

 

Diesen Schutz erreichen Sie durch eine Eintragung beim Markenregister, das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführt wird. Vor einer Eintragung wird zuerst geprüft, ob ein absolutes Schutzhindernis besteht, d.h. ob ein Freihaltebedürfnis besteht oder fehlende Unterscheidungskraft vorliegt. Diese Voraussetzungen werden vom DPMA von Amts wegen geprüft.

 

Relative Schutzhindernisse werden hingegen nicht vom DPMA geprüft. Ein solches liegt etwa bei Verwechslungsgefahr oder Identität mit einer bereits eingetragenen Marke vor. Der Anmelder muss hier selbst dafür Sorge tragen, dass er mit seiner Marke nicht gegen ältere Schutzrechte verstößt, bspw. durch entsprechende Recherchen.

Widerspruchsverfahren oder Löschunsklage sind geeignete Rechtsbehelfe eines Markeninhabers gegen eine schutzverletzende Neueintragung einer Marke.

 

Der Markenschutz besteht für 10 Jahre, kann beliebig verlängert werden und muss vom Anmelder selbst überwacht werden.

 

Beispiel zur Unterscheidungskraft:

Die Wort-Bild-Marke "XXL-Bonus" sollte u.a. für Reisedienstleistungen angemeldet werden. Das Gericht sah die Bedeutung der Marke für die beteiligten Verkehrskreise jedoch darin, dass ein geldwerter Vorteil in Aussicht gestellt werden sollte. Als reine Kauf- bzw. Buchungsaufforderung feht dieser Marke daher jegliche Unterscheidungskraft (BPatG München, 10.11.2010, 26 W (pat) 180/09).



 

 

Rechtsanwalt Alexander Otterbach - Freiburg - Neuenburg/Müllheim





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