Filesharing im Internet – Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten

Vorgehensweise bei Urheberrechtsverletzungen

Immer wieder aktuell sind Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken. Bekannteste Abmahnkanzlei dürfte hierbei die Kanzlei Waldorf und Frommer aus München sein, die u.a. Constantin Film und Sony Music vertreten.

 

Betroffene sehen sich im Fall einer solchen Abmahnung mit seitenlangen Schriftsätzen, unzähligen zitierten Urteilen und zum Schluss mit einer erheblichen Schadensersatz- und Anwaltsgebührenrechnung ausgesetzt. Hier heißt es zuerst Ruhe zu bewahren, nichts zu überstürzen aber gleichzeitig zeitnah, unter Wahrung der von der Abmahnkanzlei gesetzten Fristen, zu reagieren. Denn verletzt der Betroffene seine Pflicht, auf die Abmahnung rechtzeitig zu antworten, entstehen zugunsten des Abmahnenden Schadensersatzansprüche (BGH GRUR 1990, 381). Diese umfassen insbesondere die danach entstehenden Rechtsverfolgungskosten. Wer also nicht reagiert, der hat später im Fall eines Gerichtsverfahrens enorme Kosten zu tragen.

 

Doch der nächste Schreck kommt, sobald der Betroffene einen Blick auf den Gegenstandswert geworfen hat. Dieser beträgt in der Regel 10.000 € und mehr. Daraus errechnen sich die Anwaltsgebühren, die bei knapp 700,00 € beginnen. Es kann aber noch schlimmer kommen: Das OLG Köln (23.12.2009, Az. 6 U 101/09) sah einen Gesamtgegenstandswert bei knapp 1000 zum Download angebotenen Musiktiteln in Höhe von insgesamt 200.000 € als angemessen an. Das LG Köln (22.12.2010, Az. 28 O 585/10) nahm pro Klägerin bei 202 Musiktiteln einen Gegenstandswert von 30.000 € an.

 

Der Schadensersatz selbst ergibt sich meist aus einer Lizenzanalogie, d.h. aus dem Betrag, der für die Verbreitung des Musiktitels von einem Lizenznehmer hätte gezahlt werden müssen. Das LG Köln sah hier in seiner o.g. Entscheidung einen Betrag von 200,00 € pro Musiktitel für gerechtfertigt. Jeder kann sich somit selbst ausrechnen, welche erheblichen Schadensersatzsummen hier gezahlt werden müssen.

 

In der Regel kann sich auch der Anschlussinhaber, also derjenige, der die Abmahnung erhalten hat, nicht darauf berufen, dass andere das Musikstück oder den Film heruntergeladen haben. Er selbst haftet im Sinne der Störerhaftung auf Unterlassung, weil er „willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat“ (OLG Köln, 23.12.2009, Az. 6 U 101/09). So ist es mittlerweile regelmäßig der Fall, dass gerade Jugendliche im Internet Musik und Filme downloaden. Davor dürfen die jeweiligen Anschlussinhaber nicht die Augen verschließen. So geht auch bspw. das AG Düsseldorf (05.04.2011, Az. 57 C 15740/09) davon aus, dass es einem Anschlussinhaber zugemutet werden kann, mittels einer geeigneten Firewall die Nutzung von Filesharing-Software wirksam zu verhindern.

 

Steht allerdings fest, dass nicht der Anschlussinhaber sondern ein Dritter (Kinder, Bekannte) die Urheberrechtsverletzung begangen haben, so fällt ein Schadensersatzanspruch weg. Ein solcher Anspruch gegen einen Störer existiert nicht (vgl. u.a. BGH I ZR 121,08).

 

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung

Eine Unterlassungserklärung sollte daher abgegeben werden, jedoch in keinem Fall ohne vorher einen Anwalt zu beauftragen. Meistens sind die vorgelegten Erklärungen viel zu weit gefasst. Sie haben zudem 30 Jahre Bestand und sollten daher genauestens überprüft werden. Gleichzeitig sollte gegen die Rechtsanwaltsgebühren und den Schadensersatz vorgegangen werden. Hier gibt es einige Argumente, wie diese Ansprüche abgewehrt, zumindest aber zu einem erheblichen Teil reduziert werden können.

 

Abmahnung: "Bushido: Jenseits von Gut und Böse"

Ein gewisser Herr Anis Mohamed Ferchichi, Künstlername "Bushido" lässt durch die Rechtsanwälte Bindhardt, Fiedler, Zerbe urheberrechtliche Verletzungen seines Albums "Jenseits von Gut und Böse" abmahnen.

 

Die Abmahnung entspricht dem üblichen Erscheinungsbild: Seitenlange Ausführungen zum Urheberrecht, Gerichtsurteile, der Beschluss des LG Mannheims und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Gefordert werden pauschal € 700,00 für Anwaltsgebühren, Schadensersatz und Aufwandsentschädigung.

 

Was auf den ersten Blick auffällt: Der Beschluss betrifft nur die Musikwerke "Bushido (feat. J-Luv): Vergiss mich" und "Bushido: Wärst du immer noch hier?", abgemahnt wird aber das komplette Album. Dabei ist das zweite Lied nicht einmal auf dem Album enthalten sondern Bestandteil der Album-Kopplung "The Dome Vol. 58". Diese Ungereimtheiten bieten Anlass gegen die Abmahnung vor zu gehen. Insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des OLG Köln vom 20.05.2011 (Az. I-6 W 30/11, 6 W 30/11) könnte dadurch u.U. eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung vorliegen. 

 

Gefährlich könnte es allerdings noch werden, da das Lied "Vergiss mich" Bestandteil der "German Top 100 Single Charts" war. Wer hier alle 100 Lieder heruntergeladen hat kann nur hoffen, dass die Kanzlei allein Bushido vertritt bzw. andere Abmahnkanzleien nicht auch schon tätig sind. Im schlechtesten Fall drohen viele weitere Abmahnungen.





Rechtsanwalt Alexander Otterbach - Freiburg - Neuenburg/Müllheim





Kontakt

Anschrift

Rechtsanwalt

Alexander Otterbach

Günterstalstraße 72

 

79100 Freiburg

 

Anfahrtsweg

 

Telefon

Tel.: 0761/15 06 95-0

Fax: 0761/15 06 95-19

 

E-Mail

otterbach@fluegler.com

 

Oder nutzen Sie das Kontaktformular.

 

 

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwalt Alexander Otterbach