"Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat." § 2 Abs. 1 VereinsG
Der Verein als körperschaftliche Organisation wird als selbständige Persönlichkeit angesehen und ist damit als juristische Person rechtsfähig. Der Verein besitzt also die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Hierunter fällt bspw. die Grundbuchfähigkeit oder auch die Parteifähigkeit. Dem Verein stehen bspw. aber auch Urheber- und Markenrecht zu.
Ein Verein kann klagen und verklagt werden.
Im Rahmen unserer gesellschaftsrechtlichen Ausrichtung beraten wir speziell auch Vereine, von deren Gründung bis zur Liquidation. Für die Gründung ist erforderlich, dass die für den Verein geltenden
Regelungen in einer Satzung bestimmt werden. Der Gründungsakt ist dann die Einigung der Gründer, dass diese Satzung nun verbindlich sein soll. Das Erstellen einer Satzung ist kein Hexenwerk, dennoch
sollte auf wichtige Punkte geachtet werden.
Dabei stehen wir Ihnen individuell zur Verfügung. Da Satzungsänderungen immer mit entsprechendem Aufwand verbunden sind, gestalten wir mit Ihnen zusammen vorausschauend die wesentlichen Regelungen Ihrer Satzung.
Rechtsanwalt Alexander Otterbach - Freiburg - Neuenburg/Müllheim