Für die Gründung ist erforderlich, dass die für den Verein geltenden Regelungen in einer Satzung bestimmt werden. Der Gründungsakt ist dann die Einigung der Gründer, dass diese Satzung nun verbindlich sein soll.
Zu beachten sind die §§ 56, 60 BGB: Danach darf der Verein nur in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn er mindestens sieben Mitglieder hat.
Rechtsanwalt Alexander Otterbach - Freiburg - Neuenburg/Müllheim