Verstöße gegen Verbraucherschutzbestimmungen

Widerrufsrecht, Rücksendekosten und die 40 € - Klausel

Viele Unternehmen, insbesondere Online-Händler, müssen sich mit Abmahnungen wegen Verletzung von Verbraucherschutzbestimmungen herumschlagen. Dabei stehen nicht unerhebliche Streitwerte im Raum, die zu Anwaltskosten im meist vierstelligen Bereich führen.

 

Deshalb sollte jeder Shop-Betreiber seine AGB kontrollieren oder von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen. So ist bspw. die sogenannte 40 € - Klausel in vielen Fällen unwirksam. Allein dieser Verstoß wird mit Streitwerten zwischen € 2.000,00 bis € 5.000,00 bewertet. Viele Unternehmer übersehen nämlich, dass die 40 € - Klausel vertraglich vereinbart werden muss, § 357 Abs. 2 BGB. Häufiger Fehler ist der, dass diese Klausel lediglich in der Widerrufserklärung aufgeführt wird. Damit gilt sie nicht als vertragliche Vereinbarung sondern als Belehrung. Hierzu das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 10.12.2009 (Az. 2 U 51/09):

 

"Denn eine solche, die 40-Euro-Ausnahme einschließende Belehrung setzt eine (vorherige) Vereinbarung dieser im Gesetz fakultativ eröffneten Kostenabwälzungsregel voraus. Sie kann nicht als Belehrung über die Widerrufsfolgen geschehen, da eine Belehrung einseitigen Charakter besitzt und nicht zugleich beansprucht, Vertragsangebotsbestandteil zu sein. (...) Der Verbraucher, der die gesetzlichen Vertragsregeln zur Kenntnis nehmen will, wird diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Zusammenstellung der vom Verwender vorgegebenen Vertragsregeln vermuten. Er wird in Belehrungen, mit denen er die Aufklärung über gesetzlich vorgegebene Rechte und Folgen verbindet, nicht ein einseitiges Vertragsangebot zu seinem Nachteil erwarten."

 

Gleiches gilt für Formulierungen, in denen die Annahme unfreier Pakete abgelehnt wird:


(…) der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.“ (OLG Hamburg, 14.02.2007, Az. 5 W 15/07).


Solche Klauseln werden von Konkurrenten konsequent abgemahnt. Die Rechtsprechung hierzu ist eindeutig. Gelegentlich nehmen manche Gerichte in Einzelfällen Bagatellverstöße an, deren Kosten erheblich geringer sind. In vielen Fällen gibt es jedoch gute Argumente dafür, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war. Trotzdem gilt hier: Im Zweifel sollte eine durch einen Anwalt modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden um die Gefahr einer einstweiligen Verfügung abzuwehren. Dann kann mit geeigneten Argumenten gegen die Anwaltsforderung und den eventuellen Schadensersatzanspruch vorgegangen werden.



Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz (USK-Kontrolle)

GKS Rechtsanwälte, namentlich Rechtsanwalt Tim Geißler, mahnen vermehrt wegen Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz ab. Vor allem Ebay-Händler, die ausländische PC-Spiele ohne USK-Label verkaufen, sind von den Abmahnungen betroffen. So wird insbesondere abgemahnt, dass USK-ungeprüfte Computerspiele nicht mit den entsprechenden Alterszertifikationen verkauft werden. So ist es nämlich nicht ausreichend, Alterskontrollen des Käufers lediglich mittels einer Ausweiskopie durchzuführen.

 

„Nebenbei“ werden noch Verstöße gegen Verbraucherschutzbestimmungen gerügt, bspw. fehlende Angaben im Impressum, fehlerhafte Widerrufsklauseln und die falsche Verwendung der sogenannten 40-Euro-Klausel. Alles in allem ist berechnen GKS Rechtsanwälte ohne Begründung eine 1,5-Gebühr und strafen den jeweiligen Unternehmer mit einer strengen Unterlassungserklärung ab. So werden alle Bestimmungen des Widerrufsrechts komplett in die Erklärung aufgenommen und unabhängig von der Schwere des Verstoßes eine Vertragsstrafe von € 5.100,00 angesetzt.

 

Zusätzlich wird ein Auskunftsanspruch geltend gemacht, der den kompletten Verkauf aller betreffenden PC-Spiele beinhaltet, um somit einen Schadensersatzanspruch zu berechnen. Unterlassungsgläubiger ist ein Ebay-Händler, der wohl gezielt Testkäufe macht, um so Beweise für ein angeblich wettbewerbswidriges Verhalten zu erlangen. Es entbehrt daher nicht einer gewissen Komik, dass der gezahlte Kaufpreis im Rahmen der Abmahnung als Schadensersatz geltend gemacht wird.

 

Betroffene Unternehmer sollten umgehend reagieren. Immerhin stehen enorme Kosten im Raum: Die Anwaltskosten betragen um die € 1.200,00 und es besteht die Gefahr einer einstweiligen Verfügung. Eine solche vom LG Wuppertal ist der Abmahnung freundlicherweise beigefügt, um erheblichen Druck zu erzeugen.

 

GSK Rechtsanwälte lassen sich in der Regel mit einer modifizierten Unterlassungserklärung zufrieden stellen. Ob die jeweiligen Rechtsanwaltskosten eingeklagt werden, ist jeweils im Rahmen des Einzelfalls zu beurteilen. Jedenfalls liegt aufgrund der Umstände der Verdacht nahe, dass der Unterlassungsgläubiger hier nicht nur wettbewerbsrechtliche Ziele verfolgt. So gibt es nicht wenige Urteile verschiedener Landgerichte, die bei entsprechenden Nachweisen in einigen Fällen von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen ausgehen.



 

Rechtsanwalt Alexander Otterbach - Freiburg - Neuenburg/Müllheim







Kontakt

Anschrift

Rechtsanwalt

Alexander Otterbach

Günterstalstraße 72

 

79100 Freiburg

 

Anfahrtsweg

 

Telefon

Tel.: 0761/15 06 95-0

Fax: 0761/15 06 95-19

 

E-Mail

otterbach@fluegler.com

 

Oder nutzen Sie das Kontaktformular.

 

 

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwalt Alexander Otterbach