Filesharing im Internet – Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen

Immer wieder aktuell sind Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken. Bekannteste Abmahnkanzlei dürfte hierbei die Kanzlei Waldorf und Frommer aus München sein, die u.a. Constantin Film und Sony Music vertreten.

 

Betroffene sehen sich im Fall einer solchen Abmahnung mit seitenlangen Schriftsätzen, unzähligen zitierten Urteilen und zum Schluss mit einer erheblichen Schadensersatz- und Anwaltsgebührenrechnung ausgesetzt. Hier heißt es zuerst Ruhe zu bewahren, nichts zu überstürzen aber gleichzeitig zeitnah, unter Wahrung der von der Abmahnkanzlei gesetzten Fristen, zu reagieren. Denn verletzt der Betroffene seine Pflicht, auf die Abmahnung rechtzeitig zu antworten, entstehen zugunsten des Abmahnenden Schadensersatzansprüche (BGH GRUR 1990, 381). Diese umfassen insbesondere die danach entstehenden Rechtsverfolgungskosten. Wer also nicht reagiert, der hat später im Fall eines Gerichtsverfahrens enorme Kosten zu tragen.

 

Wir führen mittlerweile etliche Gerichtsverfahren gegen die üblichen Abmahnkanzleien, so dass zumindest in Einzelfällen mit gerichtlichen Maßnahmen gerechnet werden muss. Zwar gewährt § 97a UrhG mittlerweile eine gesetzliche Begrenzung des Gegenstandswertes auf 1.000,00 €. Diese Begrenzung kann nach Willen des Gesetzgebers in Einzelfällen jedoch unbillig sein, so dass in besonders schweren Fällen möglicherweise mit höheren Streitwerten gerechnet werden muss.

 

Der Schadensersatz selbst ergibt sich meist aus einer Lizenzanalogie, d.h. aus dem Betrag, der für die Verbreitung des Musiktitels von einem Lizenznehmer hätte gezahlt werden müssen. Das LG Köln sah hier in seiner o.g. Entscheidung einen Betrag von 200,00 € pro Musiktitel für gerechtfertigt. Dieser Betrag wurde recht aktuell durch drei Entscheidungen des BGH bestätigt. Jeder kann sich somit selbst ausrechnen, welche erheblichen Schadensersatzsummen hier gezahlt werden müssen.

 

In der Regel kann sich auch der Anschlussinhaber, also derjenige, der die Abmahnung erhalten hat, nicht darauf berufen, dass andere das Musikstück oder den Film heruntergeladen haben. Er selbst haftet im Sinne der Störerhaftung auf Unterlassung, weil er „willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat“ (OLG Köln, 23.12.2009, Az. 6 U 101/09). So ist es mittlerweile regelmäßig der Fall, dass gerade Jugendliche im Internet Musik und Filme downloaden. Davor dürfen die jeweiligen Anschlussinhaber nicht die Augen verschließen.

 

Steht allerdings fest, dass nicht der Anschlussinhaber sondern ein Dritter (Kinder, Bekannte) die Urheberrechtsverletzung begangen haben, so fällt immerhin der Schadensersatzanspruch weg. Ein solcher Anspruch gegen einen Störer existiert nicht (vgl. u.a. BGH I ZR 121,08).

 

Daher sollte gegen die Rechtsanwaltsgebühren und den geltend gemachten Schadensersatz vorgegangen werden. Hier gibt es einige Argumente, mit denen diese Ansprüche abgewehrt, zumindest aber zu einem erheblichen Teil reduziert werden können.

 

Die Kosten unserer Beauftragung betragen pauschal € 250,00 (brutto, inkl. MwSt.).



Die Unterlassungserklärung

Eine Unterlassungserklärung kann abgegeben werden, um die Gefahr einer einstweiligen Verfügung zu beseitigen. Lassen Sie sich aber in jedem Fall von einem Anwalt beraten. Meistens sind die vorgelegten Erklärungen viel zu weit gefasst. Sie haben zudem 30 Jahre Bestand und sollten daher genauestens überprüft werden. 

 

Die Risiken eines eigenmächtigen Handelns in Bezug auf die Formulierung einer Unterlassungserklärung verdeutlicht auch folgender Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 20.07.2011 (Az. 2 W 343/11):

 

"Einer Unterlassungserklärung fehlt die erforderliche Ernsthaftigkeit, wenn der vom Gläubiger vorgeschlagene Vertragsstrafebetrag ersatzlos gestrichen wird, so dass sich die Erklärung schlicht darauf beschränkt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung "eine Vertragsstrafe" zu zahlen. Eine solche Unterwerfungserklärung genügt nicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr."



Wer sich lediglich verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu bezahlen, der genügt nicht dem Vertragsstrafeversprechen als Sanktionsinstrument (BGH GRUR 19994, 146 - Vertragsstrafebemessung). Durch eine solche unbestimmte Vertragsstrafe wird der Schuldner nämlich nicht von der Begehung weiterer Verstöße abgehalten. Hier würde also trotz der Abgabe einer Unterlassungserklärung weiter die Wiederholungsgefahr bestehen, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung begründen würde. Daher lohnt sich der Gang zum Anwalt mehr, als sich dem enormen Prozessrisiko solcher Verfügungsverfahren auszusetzen.

 

Rechtsanwalt Alexander Otterbach - Freiburg - Neuenburg/Müllheim

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Foto: NikoDa, "Tastatur"

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Quelle: www.piqs.de



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