Verstöße gegen Verbraucherschutzbestimmungen

Die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers bei eBay

Ein großes Abmahnrisiko besteht bei Internetverkaufsportalen wie bspw. eBay, wenn der jeweilige Verkäufer nicht als privater Anbieter sondern als Unternehmer qualifiziert wird. Dann nämlich muss er neben steuerlichen Aspekten die gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmungen berücksichtigen.

 

Hierunter fällt u.a. die Belehrung des Kunden über sein gesetzliches Widerrufsrecht. Fehlt dieses trotz der Tätigkeit als Unternehmer reicht dieser Umstand für gewerbliche Anbieter aus, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen.

 

Diese sind vielfach mit hohen Kosten und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden, die im Übrigen wesentliche Auswirkungen auf die weitere geschäftliche Tätigkeit hat.

 

Die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers bei eBay ist bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anhand von Indizien zu bestimmen (OLG Hamburg, Beschluss vom 27.02.2007 - 5 W 7/07). Indizien, aus denen die Unternehmereigenschaft folgen kann, sind Zahl und Häufigkeit der vom Verkäufer durchgeführten Auktionen, wobei auch der Geschäftsgegenstand eine Rolle spielt, der Auktionsumsatz, ein Auftritt oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck machen.

 

Darüber hinaus bietet die Anzahl der Auktionen oder auch die abgegebenen Bewertungen für sich genommen noch kein zuverlässiges Indiz für die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers. Voraussetzung ist zusätzlich immer auch die dauerhafte, planmäßige Ausrichtung auf eine Vielzahl von Geschäften (vgl. LG Berlin, Urteil vom 20.10.2011, Az. 52 O 94/11).

 

Bei einem Auftritt als „PowerSeller“ hingegen wird regelmäßig gewerbliches Handeln vorliegen (vgl. BGH GRUR 2004, 1042).

 

Offensichtlich liegt hier ein großes Argumentationspotenzial vor, das ausgiebig ausgeschöpft werden kann und muss, um mögliche Unterlassungsansprüche durchzusetzen bzw. abzuwehren. Daneben sind die weiteren Argumente im Rahmen von Abmahnungen zu prüfen, bspw. die Höhe des geltend gemachten Gegenstandswertes oder auch die eventuelle Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung.



Widerrufsrecht, Rücksendekosten und die 40 € - Klausel

Viele Unternehmen, insbesondere Online-Händler, müssen sich mit Abmahnungen wegen Verletzung von Verbraucherschutzbestimmungen herumschlagen. Dabei stehen nicht unerhebliche Streitwerte im Raum, die zu Anwaltskosten im meist vierstelligen Bereich führen.

 

Deshalb sollte jeder Shop-Betreiber seine AGB kontrollieren oder von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen. So ist bspw. die sogenannte 40 € - Klausel in vielen Fällen unwirksam. Allein dieser Verstoß wird mit Streitwerten zwischen € 2.000,00 bis € 5.000,00 bewertet. Viele Unternehmer übersehen nämlich, dass die 40 € - Klausel vertraglich vereinbart werden muss, § 357 Abs. 2 BGB. Häufiger Fehler ist der, dass diese Klausel lediglich in der Widerrufserklärung aufgeführt wird. Damit gilt sie nicht als vertragliche Vereinbarung sondern als Belehrung. Hierzu das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 10.12.2009 (Az. 2 U 51/09):

 

"Denn eine solche, die 40-Euro-Ausnahme einschließende Belehrung setzt eine (vorherige) Vereinbarung dieser im Gesetz fakultativ eröffneten Kostenabwälzungsregel voraus. Sie kann nicht als Belehrung über die Widerrufsfolgen geschehen, da eine Belehrung einseitigen Charakter besitzt und nicht zugleich beansprucht, Vertragsangebotsbestandteil zu sein. (...) Der Verbraucher, der die gesetzlichen Vertragsregeln zur Kenntnis nehmen will, wird diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Zusammenstellung der vom Verwender vorgegebenen Vertragsregeln vermuten. Er wird in Belehrungen, mit denen er die Aufklärung über gesetzlich vorgegebene Rechte und Folgen verbindet, nicht ein einseitiges Vertragsangebot zu seinem Nachteil erwarten."

 

Gleiches gilt für Formulierungen, in denen die Annahme unfreier Pakete abgelehnt wird:


(…) der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.“ (OLG Hamburg, 14.02.2007, Az. 5 W 15/07).


Solche Klauseln werden von Konkurrenten konsequent abgemahnt. Die Rechtsprechung hierzu ist eindeutig. Gelegentlich nehmen manche Gerichte in Einzelfällen Bagatellverstöße an, deren Kosten erheblich geringer sind. In vielen Fällen gibt es jedoch gute Argumente dafür, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war. Trotzdem gilt hier: Im Zweifel sollte eine durch einen Anwalt modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden um die Gefahr einer einstweiligen Verfügung abzuwehren. Dann kann mit geeigneten Argumenten gegen die Anwaltsforderung und den eventuellen Schadensersatzanspruch vorgegangen werden.

 

 

 

 

 

 






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