Internet-System-Verträge, wie sie u.a. die Euroweb Internet GmbH, die Internet Online Media GmbH, die Euroweb Deutschland GmbH, die United Media AG oder mittlerweile auch die "Web-Helden" (Limit International Vertriebs UG, vertr. d. Jonas Kainzinger) oder andere Unternehmen (Rocket21, New Media Group GmbH, Madsack Online Service) anbieten, stellen in der Regel Werkverträge dar und können daher regelmäßig und jeder Zeit nach § 649 BGB gekündigt werden.

 

In die damit verbundene Problematik der in der Endabrechnung darzulegenden ersparten Aufwendungen und dem so genannten anderweitigen Erwerb soll im Folgenden eingeführt werden. Aufgrund der Erfahrung unzähliger außergerichtlicher Fälle und etlicher gerichtlicher Verfahren vor Gerichten in ganz Deutschland können Sie sich auf unsere Kompetenz verlassen.

 

Freie Kündigung von Verträgen mit der Euroweb Internet GmbH

Vielen Unternehmern ist die Euroweb Internet GmbH ein Begriff: Sie bietet ein komplettes Paket für Webhosting an, mit fester Vertragslaufzeit über mehrere Jahre und monatlichen Gebühren. Der BGH hat nun entschieden, dass diese über längere Zeit abgeschlossenen Werkverträge jederzeit kündbar sind (BGH, 24.03.2011, Az. VII ZR 146/10). Das allein ist jedoch nicht das Problem. Wer kündigt, muss damit rechnen, dass Euroweb den (Rest)Vertragswert dem Kunden in Rechnung stellt. Die Beträge betragen in aktuellen Fällen bis zu € 12.000,00.

 

Der BGH hat sich in seinem Urteil auch hierzu geäußert. Grundsätzlich kann Euroweb nach § 649 Satz 2 BGB die vereinbarte Vergütung verlangen. Sie muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Darunter fallen die Aufwendungen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrages hätte machen müssen und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muss (BGH aaO.).

 

Grundsätzlich muss der Unternehmer, hier also die Euroweb Internet GmbH, detailliert vortragen, „welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat“ (07.11.1996, VII ZR 82/95). Eine solche konkrete Aufstellung fehlte in diesem Fall, weshalb Euroweb kein Vergütungsanspruch zustand.

 

In Zukunft wird diese Problematik vermutlich weitergehen, denn Euroweb wird sicherlich reagieren und bei vorzeitiger Kündigung genauer darlegen, inwiefern Kosten bereits entstanden sind und Aufwendungen erspart wurden. Hierbei sollte aber genau geprüft werden, ob und inwiefern tatsächlich bereits kostenauslösende Leistungen getätigt wurden. Mit unserer Erfahrung in außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten helfen wir Ihnen, die Forderung der Euroweb Internet GmbH abzuwehren.

 

Erst jüngst hat jedoch u.a. das OLG München klargestellt, dass mindestens der kalkulierte Gewinn aus dem abgeschlossenen Vertrag bezahlt werden muss.

 

Hierzu beraten wir Sie gerne.

 

Die Euroweb Internet GmbH verliert eine Klage gegen unsere Mandantin vor dem LG Ingolstadt

Mit Urteil vom 25.04.2014 hat das LG Ingolstadt (Az. 42 O 318/13) eine Klage der Euroweb Internet GmbH gegen unsere Mandantschaft vollständig abgewiesen. Geltend gemacht wurde die Zahlung restlicher Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB in Höhe von über € 5.500,00. Bereits außergerichtlich hat unsere Mandantin einen Betrag in Höhe von 5% der Vertragssumme an Euroweb bezahlt.

 

Das Gericht hat die Klage nun mit der Begründung abgewiesen, die von Euroweb vorgelegt Vertragskalkulation könne mangels schlüssiger und nachvollziehbarer Darlegung nicht auf ihre Plausibilität geprüft werden. Trotz eines gerichtlichen Hinweises zu diesem Umstand verzichtete Euroweb auf konkreteren Vortrag zur Kalkulation, weshalb es aus Sicht des Gerichts im Ergebnis an schlüssigem Sachvortrag für die nicht erbrachten Leistungen fehlte.

 

 

Euroweb hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Euroweb und die Düsseldorfer Gerichte

Eine Zusammenfassung der Rechtslage

Am 07.06.2011 hat Euroweb einen Prozess vor dem Amtsgericht Düsseldorf (Az. 33 C 6727/10) mit der Begründung verloren, dass Euroweb seiner Darlegungslast bezüglich der Endabrechnung nicht gerecht wurde. Euroweb trug lediglich pauschal und ohne Offenlegung der Vertragskalkulation nicht näher erläuterte Beträge vor, was von dem Gericht als nicht schlüssig abgelehnt wurde. Zugesprochen wurde Euroweb jedoch der Anspruch nach § 649 Satz 3 BGB, d.h. ein Betrag in Höhe von 5% der Restvertragssumme.

 

Mehrere Hinweisbeschlüsse des OLG Düsseldorf in den Verfahren I-5 U 34/11 sowie I-23 U 146/10 u.a. veranlassen Euroweb, Druck gegen kündigende Vertragspartner aufzubauen. In der Tat meint das OLG Düsseldorf im Verfahren I-5 U 34/11, Euroweb hätte die Endabrechnung schlüssig dargelegt. Euroweb verschweigt jedoch, dass es in diesem Verfahren den voraussichtlichen „Projektablauf“ und die jeweils entstandenen Kosten aufgeschlüsselt hat. Dies konnte außergerichtlich noch in keiner der vorliegenden Abrechnungen festgestellt werden.

 

Jedenfalls hat aber das OLG Düsseldorf in beiden Verfahren (und das verschweigt Euroweb) erhebliche Zweifel an den Abrechnungen dargelegt: So geht das Gericht davon aus, dass der Vortrag von Euroweb im Hinblick darauf, dass ausschließlich festangestellte Mitarbeiter beschäftigt seien, nicht nachvollziehbar sei.

Noch strenger sieht es das Gericht in den Verfahren I-23 U 146/10 u.a.: So bestünden „…Zweifel an der Schlüssigkeit des Vortrags zu den erbrachten und nicht erbrachten Leistungen, weil der Widerspruch zu ihrem abweichenden früheren Vortrag und die damit verbundenen Zweifel an der Richtigkeit ihres neuen Vortrags nicht ausgeräumt sind.“ Offensichtlich hat sich Euroweb dadurch ein Eigentor geschossen, indem der Vortrag wohl auf die jeweiligen Verfahren „angepasst“ wurde. Dies lässt das OLG Düsseldorf derzeit jedoch misstrauisch machen und sieht die Darlegungslast von Euroweb als nicht gewahrt an.

 

Euroweb droht jedoch weiterhin das gerichtliche Verfahren an, selbst wenn von den kündigenden Vertragspartnern angemessene Vergleichsangebote vorgebracht werden. Was sich Euroweb davon erhofft ist nicht nachvollziehbar; mehr als 5% der Restvertragssumme entsprechend dem Anspruch aus § 649 Satz 3 BGB wird Euroweb wahrscheinlich so oder so nicht bekommen. Aber nicht nur dieses Verhalten erstaunt: Mittlerweile sind mehrere strafrechtliche Verfahren wegen Betruges anhängig. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich diese Sachverhalte in Zukunft entwickeln werden.

 

Euroweb Internet GmbH gewinnt vor dem OLG Düsseldorf

Die freie Kündigung gemäß § 649 Satz 1 BGB von Internet-System-Verträgen der Euroweb Internet GmbH bleibt weiterhin keine Wunderwaffe, um von den Verträgen mit Euroweb ohne weitere Kosten loszukommen. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 27.09.2012 (Az. I-5 U 36/12) entschieden, dass die Endabrechnung der Euroweb Internet GmbH keinen Grund zur Beanstandung gibt.

 

Gegen dieses Urteil hat das Gericht die Revision zugelassen, die hoffentlich genutzt wird und Berichtigung beim BGH verschafft.

 

Bis dahin bleibt es jedoch dabei, dass nun eine obergerichtliche Bestätigung der Endabrechnungen von Euroweb vorliegt, die bereits in einigen Schriftsätzen der Anwälte von Berger Law umfassend genutzt wurde.

 

In dem Urteil selbst wurde nun von Euroweb zugegeben, dass zumindest teilweise Kosten erspart werden, nämlich Hostingkosten (durch einen Drittanbieter in Bulgarien) und die Erstellung des Unternehmensvideos. Die Beträge sind jedoch überschaubar. Darüber hinaus wurde praktischerweise ein pauschaler Betrag für beschäftigte freie Mitarbeiter als erspart anerkannt.

 

Damit hat auch dieses Argument seinen Nutzen weitestgehend verloren. Hoffnung bleibt jedoch ein wenig. So hat ein anderer Senat des OLG Düsseldorf erhebliche Bedenken geäußert, was die Nachvollziehbarkeit der Endabrechnung angeht (vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.07.2012, Az. I-23 U 171/11). Das Risiko eines Rechtsstreit mit der Hoffnung, mit seinem Verfahren an den „richtigen“ Senat des OLG Düsseldorf zu gelangen, sollte jedoch niemand eingehen.

 

Vor einer vorzeitigen Kündigung sollte daher ggf. durch anwaltliche Unterstützung eine vorzeitige Vertragsauflösung gegen einen Aufhebungsbetrag mit Euroweb verhandelt werden. Nichtsdestotrotz bleibt die freie Kündigung weiterhin die einzige Möglichkeit die Verträge aufzulösen und dafür zu sorgen, dass die monatlichen Zahlungsverpflichtungen enden. Was dies nun in Zukunft für den Endabrechnungsanspruch bringen wird bleibt abzuwarten.



Anforderungen an den Vergütungsanspruch nach Kündigung

Vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.07.2011, Az. 7 O 311/10) hat die Euroweb Internet GmbH eine erneute Schlappe hinnehmen müssen. Dass das Gericht die freie Kündigung des sogenannten Internet-System-Vertrags nach werkvertraglichen Gesichtspunkten gemäß § 649 S. 1 BGB anerkannte, war aufgrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung wenig überraschend.

 

Das Gericht wies die Klage jedoch als unbegründet ab, da Euroweb seinen Vergütungsanspruch aus § 649 S. 2 BGB nicht ausreichend schlüssig darlegte. Denn weiterhin gilt: „Der Unternehmer hat konkret unter Offenlegung seiner Vertragskalkulation vorzutragen, welcher Anteil der für die Mindestvertragslaufzeit insgesamt vereinbarten Vergütung auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt“ (BGH, Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10).

 

Vorliegend hat Euroweb lediglich einzelne Kostenpositionen zu erbrachten Leistungen und ersparten Aufwendungen offen gelegt, wie etwa Vertriebskosten, allgemeine Verwaltungstätigkeiten, Personal- und Materialkosten sowie u.a. Kosten für die Erstellung der Webseite. Diese Aufstellung genügte dem Gericht nicht. So hätte bspw. angegeben werden müssen, mit welchem Arbeitseinsatz und zu welchen Stundensätzen Personalkosten entstanden wären, etwa wie viel Zeit für den Einsatz des Webdesigners angefallen ist. Insbesondere monierte das Gericht den Umstand, dass Euroweb für jede Homepage gleiche Webdesign-Kosten kalkuliert. Dies sei jedoch nicht nachvollziehbar, da der Aufwand für die Erstellung einer Homepage letztlich von ihrer jeweiligen Gestaltung abhängt.

 

Auch der von Euroweb als Beweismittel angebotene Wirtschaftsprüfer wurde abgeschmettert. Er sei als Beweismittel nicht hinreichend konkret bezeichnet und würde in der Sache nicht weiterführen. Einzig und allein entscheidungserheblich wären die Beträge mit Bezug auf den konkreten Einzelfall gewesen.

 

Für Kunden, die ihren Vertrag mit der Euroweb Internet GmbH kündigen wollen, bestätigt dieses Urteil erneut, dass nicht beliebig Kosten wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung geltend gemacht werden können. Die Anforderungen an die Darlegungslast des Vergütungsanspruchs von Euroweb wurden nochmals erschwert.

 

Dennoch gibt es etliche - auch oberlandesgerichtliche - Urteile, die Euroweb auch im Jahr 2014 den gesamten geltend gemachten Anspruch nach § 649 Satz 2 BGB zusprechen. Die Rechtslage ist weiterhin nicht vollständig geklärt.

Euroweb Internet GmbH – Erneut kein Glück vor dem Landgericht Düsseldorf

Keine Aufnahme in das Internetagentur-Ranking 2011

Die Euroweb Internet GmbH beantragte die Aufnahme in das Internetagentur-Ranking 2011. Die zuständigen Verlage glaubten nicht so recht an den von Euroweb vorgelegten Gesamtumsatz in Höhe von über 30 Millionen Euro und wollten nähere Angaben.

 

Hintergrund waren u.a. falsche Angaben im Jahr 2009. Hier stimmten die Angaben der Euroweb Internet GmbH auf dem Anmeldezettel mit denen der Bilanz nicht überein. Den Nachtrag der geforderten Angaben konnte oder wollte Euroweb jedoch nicht durchführen und strengte ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf an (Az. 34 O 149/11).

 

Der Antrag von Euroweb wurde jedoch abgewiesen. Zum einen sah das Gericht den Anwendungsbereich des UWG nicht eröffnet, zum anderen lag seitens der Verlage keine unlautere Handlung gegenüber Euroweb vor. Zudem konnte Euroweb seine für die Anmeldung geforderten Umsätze nicht glaubhaft machen. Bereits früher hat Euroweb Umsätze angemeldet, die für das Ranking nicht vorgesehen waren und nicht wie gefordert die Umsätze differenziert.

 

Dies lässt vermuten, dass Euroweb weiterhin keinen allzu genauen Einblick in finanzielle Dinge zulässt. Für Unternehmer, die ihre Internet-System-Verträge gekündigt haben bzw. kündigen wollen, könnte sich dieser Umstand jedoch als vorteilhaft erweisen, da die Euroweb Internet GmbH nach einer zulässigen freien Kündigung ihre weitergehenden Vergütungsansprüche nur nach Vorlage entsprechender konkreter Unterlagen geltend machen kann.



Euroweb Internet GmbH – Untersagung von Cold-Calls

Keine unangekündigte Telefonwerbung mehr für Webdienstleistungen von Euroweb

Die Euroweb Internet GmbH hatte wieder einmal vor dem Landgericht Düsseldorf zu tun. In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor der Kammer für Handelssachen wurde der Euroweb Internet GmbH untersagt, zum Zwecke der Werbung für ihre Dienstleistungen mit Unternehmern telefonischen Kontakt aufzunehmen (LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.06.2011, Az. 34 O 173/11).

 

Ein herber Rückschlag, ist es doch die übliche Vorgehensweise der Euroweb Internet GmbH, Unternehmer anzurufen und ihnen ein sogenanntes Referenzkunden-Angebot mit besonderen Konditionen zu machen. Im vorgenannten Verfahren wurde der Antragstellerin telefonisch mitgeteilt, Euroweb suche einen Referenzpartner im Raum Berlin zur kostenfreien Erstellung einer Internetpräsenz. Im Vertretertermin wurde dann ein Vertragsformular über den bekannten Internet-System-Vertrag vorgelegt, dessen Wert über vier Jahre Mindestvertragslaufzeit über 10.000,00 Euro betrug. Ein wahrlich günstiges Angebot, dass im vorausgehenden Telefonanruf sogar als kostenfrei beworben wurde.

 

Respekt vor der Antragstellerin, die sich diesen sogenannten Cold-Call nicht gefallen und Euroweb bei weiteren unzulässigen Werbeanrufen ein Ordnungsgeld bis 250.000,00 Euro bzw. Ordnungshaft androhen ließ. Man wird jedoch abwarten müssen, was sich Euroweb in Zukunft einfallen lässt. Nachdem mittlerweile vielen Unternehmern bekannt sein dürfte, dass sie ihre Verträge mit der Euroweb Internet GmbH auch vorzeitig frei kündigen und die weiteren Vergütungsansprüche zur Zeit von Euroweb kaum begründet werden können, wird Euroweb sicherlich neue Vertriebsformen erschließen. Bekanntermaßen gehören zu der Euroweb Group auch die Webstyle GmbH und Maxclip.

 

Jedenfalls zeigt dieser Beschluss, dass die Euroweb Internet GmbH ihre Referenzkundenaktion aufs Neue anwendet um die Kunden dann in einem persönlichen Gespräch mit teuren Verträgen umwirbt. Die Gerichte sehen diese Verträge zwar als wirksam und jederzeit kündbar an. Eine einfache Kündigung lässt die Euroweb Internet GmbH aber nicht durchgehen, sie fordert die Vergütungsansprüche der Vertragslaufzeit ein. Streit ist damit vorprogrammiert.



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